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Hit-Statistik für www.onlinepetitionen.de

Ein Mitglied unseres Teams hat  Ende Juli eine Email an die CDU im Europaparlament geschrieben,  auf www.onlinepetitionen.de aufmerksam gemacht und nachgefragt, was auf europäischer Ebene von Seiten der CDU getan wird zum Schutz der Kinder vor sexueller Gewalt.

 

Das Schreiben war gerichtet an Herrn Prof. Dr. Hans-Gert Pöttering. Herr Pöttering ist Vorsitzender der Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christdemokraten) und europäischer Demokraten im Europäischen Parlament

Da Herr Pöttering in Urlaub war , hat sein Verteter, Herr Micha Comnick, geantwortet.

 

Hier die Antwort:

 

Sehr geehrte Frau......,

vielen Dank für Ihre Nachricht an den Fraktionsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. H.-G. Pöttering, in dessen Auftrag ich Ihnen antworten möchte, da er sich zurzeit im Urlaub befindet. Zunächst möchte ich mich bei Ihnen für Ihr Engagement bedanken. Initiativen dieser Art stellen einen unverzichtbaren Teil der Gesellschaft dar, was von uns sehr geschätzt wird.

Wir sind uns darüber im Klaren, dass der Menschenhandel und die Kinderpornographie mittlerweile ein weltweites Problem darstellen, dem bereits Zehntausende Menschen, vornehmlich Kinder und Frauen, zum Opfer gefallen sind. Häufig genannte Ursachen sind Armut, Arbeitslosigkeit und mangelnde Bildungschancen sowie der Umstand, dass bestimmte Personengruppen wie Frauen und Kinder stärker gefährdet sind. Nur ein umfassendes Vorgehen, das alle Aspekte dieses so komplexen Problems berücksichtigt, bietet Aussicht auf eine wirksame Lösung.

Seit 1996 hat die Europäische Union eine Reihe von Programmen im Bereich Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Kindern eingeleitet. Dazu gehören das Programm AGIS und das Programm DAPHNE (Die angesprochenen Dokumente finden Sie im Volltext als Anhang zu dieser eMail) zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Kinder. An ihnen wirken Behörden und Nichtregierungsorganisationen mit. Ein speziell für die Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet ausgelegtes Instrument erschien wegen der Ausmaße dieser neuen Form der Kriminalität dennoch erforderlich. So erließ der Rat mit dem Ziel der Verhinderung und Bekämpfung der Herstellung, der Verarbeitung, der Verbreitung und des Besitzes von kinderpornographischem Material im Internet den Beschluss zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet vom 29. Mai 2000.

Hiernach treffen die Mitgliedstaaten Vorkehrungen, um Internet-Benutzer dazu anzuhalten, die Strafverfolgungsbehörden über eine mutmaßliche Verbreitung kinderpornographischen Materials im Internet zu unterrichten; zu gewährleisten, daß Straftaten effizient aufgedeckt und verfolgt werden, beispielsweise durch Schaffung von Sondereinheiten bei den Strafverfolgungsbehörden; sicherzustellen, daß die Strafverfolgungsbehörden rasch handeln, wenn sie Informationen über eine mutmaßliche Herstellung, Verarbeitung und Verbreitung sowie den mutmaßlichen Besitz kinderpornographischen Materials erhalten.
Zudem prüfen die Mitgliedstaaten regelmäßig, ob die technologischen Entwicklungen eine Änderung des für die Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet relevanten Strafprozeßrechts erfordern.

Um die Zusammenarbeit zwischen den Staaten zu fördern, wird eine Aufstellung der rund um die Uhr besetzten nationalen Anlaufstellen und der Sondereinheiten verbreitet. Europol ist über mutmaßliche Fälle von Kinderpornographie zu unterrichten. Die zuständigen nationalen Behörden sollen auf Treffen zusammenkommen.

Die Mitgliedstaaten prüfen sämtliche zur Unterbindung der Kinderpornographie im Internet geeigneten Maßnahmen und tauschen Informationen über bewährte Verfahren aus. So könnten Internet-Anbieter verpflichtet werden, die zuständigen Stellen über kinderpornographisches Material, das über sie verbreitet wird, zu informieren, dieses Material aus dem Verkehr zu ziehen, es aufzubewahren, damit es den Behörden zur Verfügung gestellt werden kann, sowie eigene Kontrollsysteme einzurichten. Unter Einbindung der Industrie soll die Herstellung von Filtern und anderen technischen Mitteln gefördert werden, die die Verbreitung von kinderpornographischem Material verhindern und seine Aufdeckung ermöglichen.

Obwohl die Mitgliedstaaten einige der einschlägigen Rechtsvorschriften geändert haben, bleibt die justizielle Zusammenarbeit insofern schwierig, als noch keine gemeinsamen Definitionen der Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen, der Strafbarkeit und der Strafen festgelegt worden sind. Um diesem Problem abzuhelfen, legte die Kommission im Dezember 2000 zwei Vorschläge für Rahmenbeschlüsse vor. Der erste (Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels ) behandelt den Menschenhandel unter den Aspekten der sexuellen und der wirtschaftlichen Ausbeutung, während der zweite (Rahmenbeschluss zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie ) das neue, beängstigende Problem der Kinderpornographie im Internet zum Gegenstand hat.

Ich möchte an dieser Stelle, um Ihrer Fragestellung gerecht zu werden, zusammenfassend auf den Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornografie eingehen.

In Artikel 1 des Rahmenbeschlusses werden Schlüsselbegriffe wie „Kind", „Kinderpornografie", „EDV-System" und „juristische Person" definiert. In Anlehnung an das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes gilt nach dem Verständnis der Kommission jede Person unter 18 Jahren als Kind, selbst wenn die Person eine gewisse Reife erlangt hat.

In Artikel 2 sind eine Reihe von Handlungen aufgeführt, die den Straftatbestand der sexuellen Ausbeutung von Kindern erfüllen. Dazu gehören:

Nötigung eines Kindes zur Prostitution, Ausbeutung oder sonstige Begünstigung von Kinderprostitution oder Gewinnerzielung daraus;
Vornahme sexueller Handlungen mit einem Kind, soweit
- Gewalt, Nötigung oder Drohungen angewendet werden,
- das Kind als Gegenleistung für die sexuellen Handlungen Geld oder sonstige Vergütungen erhält,
- eine anerkannte Stellung des Vertrauens, der Macht oder des Einflusses auf das Kind missbraucht wird.
Der Straftatbestand der „Kinderpornografie" liegt bei folgenden vorsätzlichen Handlungen vor, unabhängig davon, ob sie unter Verwendung eines EDV-Systems begangen wurden:

Herstellung von Kinderpornografie; Vertrieb, Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornografie; Anbieten oder sonstiges Zugänglichmachen von kinderpornografischem Material; Erwerb oder Besitz von kinderpornografischem Material.

Die Mitgliedstaaten müssen Rechtsvorschriften verabschieden, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu einer der vorgenannten Straftaten oder der Versuch der Begehung der verbotenen Handlungen unter Strafe gestellt ist.

Die Sanktionen der Mitgliedstaaten müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Straftaten nach den Artikeln 2, 3 und 4 werden mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens einem bis drei Jahren geahndet. Bei Vorliegen erschwerender Umstände werden einige Straftaten mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens fünf Jahren geahndet. In Artikel 5 sind die Mindestbedingungen aufgeführt, die für die sexuelle Ausbeutung von Kindern als erschwerende Umstände angesehen werden (sonstige in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten genannte Umstände werden davon nicht berührt). Erschwerende Umstände liegen vor, wenn

die Straftat an einem Kind, das nach nationalem Recht das Alter der sexuellen Mündigkeit noch nicht erreicht hat, begangen wurde;
der Täter das Leben des Kindes vorsätzlich oder rücksichtslos gefährdet hat; die Straftat unter Anwendung schwerer Gewalt begangen oder dem Kind durch die Straftat ein schwerer Schaden zugefügt wurde;
die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne der gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI begangen wurde.
Jeder Mitgliedstaat kann Bestimmungen einführen, die natürlichen Personen, die einer der vorgenannten Straftaten für schuldig befunden wurden, die Ausübung einer Tätigkeit untersagen, die auch die Beaufsichtigung von Kindern einschließt.

Der Rahmenbeschluss führt das Konzept der straf- und zivilrechtlichen Verantwortlichkeit juristischer Personen ein. Eine juristische Person kann für eine Straftat verantwortlich gemacht werden, wenn die Straftat zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat oder die entscheidungsbefugt ist.

Sanktionen, die gegen juristische Personen verhängt werden können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein; sie können strafrechtliche und nichtstrafrechtliche Geldstrafen sowie andere Sanktionen umfassen, wie das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit, die richterlich angeordnete Auflösung von Einrichtungen oder den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen.

Um zu vermeiden, dass eine verdächtige Person sich aufgrund eines Zuständigkeitskonflikts der Strafverfolgung entziehen kann, führt der Rahmenbeschluss Kriterien zur Begründung der Gerichtsbarkeit ein. Ein Mitgliedstaat begründet seine Gerichtsbarkeit, wenn

die Straftat in seinem Hoheitsgebiet (Territorialitätsprinzip) begangen wurde ;
es sich bei dem Straftäter um einen seiner Staatsangehörigen (Täterprinzip) handelt;
die Straftat zu Gunsten einer im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassenen juristischen Person begangen wurde.
Das zweite Kriterium ist für die Staaten von besonderem Interesse, die sich weigern, Angehörige ihres Staates auszuliefern. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um die Strafverfolgung ihrer Staatsangehörigen zu gewährleisten, wenn diese Straftaten außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats begangen haben.

Die Mitgliedstaaten müssen bis spätestens 20. Januar 2006 die erforderlichen Maßnahmen erlassen, um ihre Verpflichtungen aus dem Rahmenbeschluss in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Ich hoffe wir konnten Ihnen mit diesen Informationen weiterhelfen und wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrer Arbeit,

mit freundlichen Grüßen,

Micha Comnick



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